Wir verwenden Ihre Daten ausschließlich für den Betrieb der CALVENDO-Plattform – zum Beispiel wird Ihre Bankverbindung nur benötigt, damit wir Ihnen Ihr Honorar überweisen können. Sensible Daten werden selbstverständlich verschlüsselt übertragen und gespeichert.
Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Sie brauchen kein Diplom und keinen Stempel, um bei CALVENDO zu veröffentlichen. CALVENDO wendet sich aber grundsätzlich an erfahrene Kreative. Das sind in erster Linie Profis, also professionelle Fotografen, Illustratoren, Zeichner, Künstler, Cartoonisten, Texter etc. Aber auch talentierte Laien (Semi-Professionals) sind bei uns willkommen, erst recht dann, wenn sie uns mit ihren besonderen und vielleicht völlig neuen Perspektiven, Themen, Techniken, Motiven und Kompositionen überzeugen.
Außerdem gibt es bei CALVENDO keine Beschränkung hinsichtlich Ihres Wohnortes - wir heißen alle Kreativen aus der ganzen Welt willkommen. Kreative, die über uns Produkte primär für deutsch-, englisch- und/oder französischsprachige Märkte veröffentlichen möchte, können dafür die CALVENDO-Plattform kostenlos nutzen. Andere Landessprachen werden bisher im System nicht angeboten, aber das Vertriebsgebiet diverser Werke geht über die genannten Sprachräume hinaus (z.B. nach Spanien).
Grundlage für die Zusammenarbeit sind die geltenden AGB, der Verlagsvertrag und die SPP-Vereinbarung. Die finale Entscheidung, ob ein Werk zur Veröffentlichung frei gegeben wird, obliegt in jedem Fall der CALVENDO-Jury.
Ein Hinweis zur VG Bild-Kunst:
Derzeit ist bei CALVENDO eine Nutzung von Bildern, deren Reproduktionsrechte bei der VG Bild-Kunst liegen, nur nach vorheriger Sondervereinbarung mit der VG Bild-Kunst möglich. Die deutsche VG Bild-Kunst nimmt die Reproduktionsrechte für ihre Mitglieder der Berufsgruppe I wahr.
Der/Die Urheber*in versichert daher, entweder kein Mitglied der Berufsgruppe I der VG Bild-Kunst (Bildende Künstler) zu sein bzw. keine Bilder zu verwenden, für die die VG Bild-Kunst die Reproduktionsrechte wahrnimmt oder CALVENDO die Mitgliedschaft in der VG Bild-Kunst bzw. die Verwendung von Bildern, deren Reproduktionsrechte bei der VG Bild-Kunst liegen, anzuzeigen.
Die Anzeige erfolgt per E-Mail an: info@calvendo.com unter Angabe des Nutzernamens und der Projektbezeichnung. In diesem Fall kann eine Freigabe nur erfolgen, wenn CALVENDO eine entsprechende Sondervereinbarung mit der VG Bild-Kunst trifft. CALVENDO ist nicht verpflichtet, für eingereichte Werke eine solche Sondervereinbarung mit der VG Bild-Kunst abzuschließen und kann entsprechende Urheber und deren Werke jederzeit von der Freigabe ausschließen.
Eine Suchmöglichkeit nach Künstlern mit Reproduktionsrechten bei der VG Bild-Kunst finden Sie unter www.bildkunst.de.
Der Verlagsvertrag kommt erst dann zustande, wenn ein Projekt durch unsere Jury für die Veröffentlichung ausgewählt wurde.
Falls Sie Einzelbilder, die aus einem erfolgreich veröffentlichten Kalender stammen, für eine Zweitverwertung als single page products (SPP), d.h. als Foto-Leinwände, Puzzle etc. anbieten möchten, decken die geltenden AGB, der Verlagsvertrag und die SPP-Vereinbarung auch diese Veröffentlichungsformen und Ihren Honoraranspruch rechtlich ab.
Hier finden Sie:Mit der Einreichung Ihres Projekts stimmen Sie zunächst dem Verlagsvertrag einseitig zu. In dem Moment, in dem CALVENDO Ihr Projekt für die Veröffentlichung ausgewählt hat, zeichnet CALVENDO sozusagen gegen. Damit ist der Verlagsvertrag wirksam zustande gekommen. Auch ohne Unterschrift.
Falls Sie Einzelbilder, die aus einem erfolgreich veröffentlichten Kalender stammen, für eine Zweitverwertung als single page products (SPP), d.h. als Foto-Leinwände, Puzzle etc. anbieten möchten, decken die geltenden AGB, der Verlagsvertrag und die SPP-Vereinbarung auch diese Veröffentlichungsformen und Ihren Honoraranspruch rechtlich ab.
Hier finden Sie den Verlagsvertrag.
Ja, das ist möglich. Sie sollten jedoch unbedingt darauf achten, dass Sie keinen Namen verwenden, der mit dem einer Berühmtheit verwechselt werden könnte.
Bitte achten Sie darauf Ihr Pseudonym überall einheitlich einzutragen. Das beginnt in Ihrem Account unter dem Reiter "MEIN PROFIL" im Bereich "Mein Porträt" im Textfeld "Mein Pseudonym". Geht dann weiter in jedem einzelnen Ihrer Kalender-Projekte im Feld "Urheber" auf der Produktbeschreibungsseite und führt zur Index-Seite Ihrer Kalender-Projekte zum Textfeld "Copyrights". Bitte vergessen Sie gegebenenfalls auch nicht den kleinen Vita-Text, wenn Sie sich für eine Index-Seite mit Porträt-Bild entschieden haben.
Bitte beachten Sie: Diese Veränderungen werden bei bereits veröffentlichten Kalendern nur wirksam, wenn Sie diese erneut zur Jury einreichen und die Jury die Kalender erneut in den Handel veröffentlicht.
Wenn Sie zwei oder mehrere Pseudonyme für Ihre Kalender verwenden möchten, legen Sie bitte zwei unterschiedliche User-Accounts an.
Ja, aus Sicht von CALVENDO gibt es in diesem Fall keine Hindernisse. Sie räumen CALVENDO nicht-exklusive Nutzungsrechte ein und können somit Ihre Inhalte jederzeit anderweitig uneingeschränkt verwenden.
Wir empfehlen Ihnen jedoch, sich ggf. mit Ihrem Verlag abzustimmen, bevor Sie bereits veröffentlichte Werke oder Teile daraus bei CALVENDO publizieren.
Sobald Ihr Werk von der CALVENDO-Jury frei gegeben wurde, ist der Verlagsvertrag geschlossen und Sie räumen CALVENDO hauptsächlich das Recht für den Vertrieb des veröffentlichten (Kalender-)Werkes ein (siehe auch Verlagsvertrag § 3 Rechteinräumung). CALVENDO besteht in Bezug auf Ihre verwendeten Bilder, Grafiken und Texte nicht auf Exklusivnutzung. Die Rechte an Ihren Inhalten bleiben bei Ihnen. Sie können diese für andere Projekte und Vermarktungszwecke weiterhin uneingeschränkt verwenden.
Sie erlauben dem Verlag nur Ihre Werkbilder zum Beispiel für Vertriebs-, Werbe-, Promotion- und Marketingzwecke im Zusammenhang von CALVENDO zu verwenden. Dazu gehören u.a. die Beschreibungstexte und Vorschaubilder in den Buchhandelskatalogen. Sollte CALVENDO Ihre Werke bzw. Fotos zukünftig noch anderweitig vermarkten können („unbekannte Nutzungsarten“), zum Beispiel in Großauflagen an Firmenkunden, erhalten Sie selbstverständlich auch dafür ein angemessenes Honorar.
Falls Sie Einzelbilder, die aus einem erfolgreich veröffentlichten Kalender stammen, für eine Zweitverwertung als single page products (SPP), d.h. als Foto-Leinwände, Puzzle etc. anbieten möchten, decken die geltenden AGB, der Verlagsvertrag und die SPP-Vereinbarung auch diese Veröffentlichungsformen und Ihren Honoraranspruch rechtlich ab.
Details zur Rechteeinräumung finden Sie im Verlagsvertrag und in den AGB.Nach geltendem Urheberrecht dürfen Sie nur das veröffentlichen, wofür Sie alle Nutzungs- und Verwertungsrechte besitzen. Das trifft eindeutig auf Ihre eigenen Werke zu. Nicht erlaubt ist die Veröffentlichung von kopierten Fotos, Grafiken oder Texten und allen urheberrechtlich geschützten Werken.
Besonders vorsichtig sollten Sie zum Beispiel bei der Verwendung von Zitaten, Songtexten, Markennamen, Schriften oder Logos sein. Aber auch bei Fotos von Personen könnten Sie Persönlichkeitsrechte verletzen.
Verzichten Sie auch auf verbotene, etwa extremistische, pornografische oder jugendgefährdende Inhalte.
Falls Sie unsicher sind, sollten Sie sich mit einem Rechtsanwalt beraten. Wenn Sie ein Projekt bei CALVENDO einreichen, erklären Sie rechtswirksam, sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an diesem Werk zu besitzen (siehe Verlagsvertrag).
Unser kleiner Leitfaden Bildrechte (PDF) für CALVENDO-Fotograf*innen soll Ihnen, ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne Anspruch auf juristische Einzelfallberatung, einen kurzen Überblick über die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Erstellung von Fotos verschaffen, auf denen Menschen, Orte und Gegenstände abgebildet sind. Mit enthalten sind auch zwei Muster-Einwilligungserklärungen.
Für weitere Details empfehlen wir zum Beispiel die Website www.rechtambild.de
Sehr interessant sind auch die Informationen des US-amerikanischen U.S. Copyright Office.
Zum Thema Fotografie und Recht steht Ihnen auch ein kostenloses Video-Tutorial zur Verfügung.
Wenn Sie für den deutschsprachigen Markt produzieren, empfehlen wir das Merkblatt für Titelschutzfragen des Marketing- und Verlagsservices des Buchhandels GmbH (MVB), einem Tochterunternehmen des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels.
Zum Thema Fotografie und Recht steht Ihnen zur ersten Orientierung auch ein kostenloses Video-Tutorial zur Verfügung.
Wenn Sie für den deutschsprachigen Markt produzieren, empfehlen wir die Website des deutschen Patent- und Markenamtes www.dpma.de/marken/index.html
Dort können Sie auch recherchieren, ob zum Beispiel Ihre Titelformulierung oder Teile daraus bereits geschützt sind: https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/basis. Suchen Sie hier nach Nizza-Klasse 16, die Drucksachen wie Kalender enthält.
Wenn Sie für den englisch- oder den französischsprachigen Markt produzieren, empfehlen wir die Rechterecherche unter http://trademark.markify.com
Zum Thema Fotografie und Recht steht Ihnen zur ersten Orientierung auch ein kostenloses Video-Tutorial zur Verfügung.
Ja, Sie können zum Beispiel Ihr Firmenlogo auf dem Cover eines Kalenders platzieren.
Wenn wir feststellen, dass trotz Jury-Prüfung ein Produkt veröffentlicht wurde, das möglicherweise gegen Regeln, Urheberrechte oder Gesetze verstößt, nehmen wir es sofort aus unserem Angebot und behalten uns rechtliche Schritte vor.
Ihr Account kann von CALVENDO auch für Einreichungen deaktiviert werden. Diese Maßnahme wird ergriffen, wenn die Ablehungsquote bei bisherigen Einreichungen sehr hoch ist oder ein Teilnehmer gegen die Spielregeln unserer Publikationsplattform verstößt. Dazu gehören u.a. falsche Angaben, Anweisungen z.B. der Jury zu ignorieren, unhöfliches Auftreten gegenüber Team-Mitgliedern, öffentliches Verbreiten herabsetzender Kommentare oder von Unwahrheiten über CALVENDO und seine Mitarbeiter/innen. Die Einreichungssperre ist eine Vorstufe zur möglichen Account-Löschung (siehe AGB Pkt. 12.2).
Falls Sie auf der CALVENDO-Plattform Rechtsverletzungen gleich welcher Art erkennen, z.B. Urheberrechts-, Wettbewerbs- oder Markenrechtsverletzungen, dann nehmen Sie bitte direkt mit uns Kontakt auf und schreiben eine Nachricht an info@calvendo.com.
So helfen Sie uns dabei, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Wir kümmern uns umgehend um Ihre Angelegenheit und melden uns so schnell wie möglich bei Ihnen. Rechtsverletzende Inhalte entfernen wir in der Regel sofort aus unserem Angebot.
Besuchen Sie einfach unsere Infothek oder folgenden Link zu unseren AGBs.
Natürlich halten wir uns strikt an die Regeln der neuen Datenschutzverordnung (DSGVO) und nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst.
Personenbezogene Daten werden auf der CALVENDO-Website nur im technisch notwendigen Umfang und mit SSL-Verschlüsselung erhoben. Insbesondere nutzen wir diese Informationen für die Abwicklung der Zahlung der Ihnen zustehenden Honorare. In keinem Fall werden die erhobenen Daten verkauft oder aus anderen wirtschaftlichen Gründen an Dritte weitergegeben.
Hier finden Sie unsere Datenschutzverordnung.
In diesem Fall gibt es Besonderheiten hinsichtlich a) der Umsatzsteuer und b) dem Quellensteuereinbehalt nach § 50a EStG.
a) Umsatzsteuer
Die Überlassung des Urheberrechts an CALVENDO durch den/die (inländischen oder ausländischen) Urheber*in ist eine umsatzsteuerliche sonstige Leistung, deren Leistungsort nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG am Sitz der CALVENDO, in Deutschland, befindet. Die Überlassung ist somit eine in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige Leistung, die dem ermäßigten Steuersatz (7 %) unterliegen, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG.
aa) Variante 1: inländischer Unternehmer
Sofern der Urheber inländischer Unternehmer und kein Kleinunternehmer ist, muss das Honorar an den/die Urheber*in zuzüglich Umsatzsteuer gezahlt werden. Für den Vorsteuerabzug seitens CALVENDO ist entweder eine Rechnung durch den Urheber oder eine im Vorfeld vereinbarte Gutschrift durch CALVENDO erforderlich.
bb) Variante 2: inländischer Kleinunternehmer
Sofern der/die Urheber*in inländischer Unternehmer und Kleinunternehmer ist, darf das Honorar an den Urheber keine Umsatzsteuer enthalten. Ein Vorsteuerabzug seitens CALVENDO besteht dann nicht – eine Belastung mit Vorsteuer wäre ebenfalls nicht gegeben.
cc) Variante 3: ausländischer Unternehmer
Hat der/die Urheber*in seinen Wohnsitz oder Sitz nicht in Deutschland, sondern im EU-Ausland oder im Drittland, ist CALVENDO Steuerschuldner der Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 1 und 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 UStG. Die Honorarzahlung an den Urheber darf in diesem Fall keine Umsatzsteuer enthalten. CALVENDO ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt.
b) Quellensteuereinbehalt nach § 50a EStG
Bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Urheber*innen (dies ist regelmäßig bei natürlichen Personen, die Ihren Wohnsitz nicht Deutschland haben, der Fall) muss CALVENDO vom Honorar eine Quellensteuer in Höhe von 15 % (§ 50a Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 EStG) zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag einbehalten und an das deutsche Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abführen. Hierfür ist quartalsweise eine Anmeldung an das BZSt abzugeben.
Sofern nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und dem Wohnsitzland des/der Urheber*in die Quellensteuer auf einen niedrigeren Satz oder gar auf null Prozent beschränkt ist, kann der Urheber die zu viel einbehaltene Quellensteuer nach § 50d Abs. 1 EStG auf Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern erstattet bekommen.
Hierfür ist eine Bescheinigung von CALVENDO über die einbehaltene und abgeführte Quellensteuer erforderlich.
Von der Verpflichtung zum Einbehalt der Quellensteuer gibt es zwei Ausnahmen, sofern ein DBA den Quellensteuereinbehalt beschränkt oder auf null reduziert.
aa) Freistellungsverfahren
Der/Die Urheber*in kann beim deutschen Bundeszentralamt für Steuern eine Freistellungsbescheinigung beantragen. Liegt CALVENDO eine solche Freistellungsbescheinigung vor, kann für die Dauer der Gültigkeit der Bescheinigung der Quellensteuereinbehalt eingeschränkt werden oder vollständig unterbleiben. Eine Freistellungsbescheinigung ist nur notwendig, wenn das ausbezahlte Honorar bestimmte Freigrenzen übersteigt (siehe bb) Kontrollmeldeverfahren).
bb) Kontrollmeldeverfahren
CALVENDO nimmt am Kontrollmeldeverfahren teil. CALVENDO beschränkt somit den Steuerabzug auf die Höhe, die das entsprechende DBA vorsieht. Sofern das DBA eine Beschränkung auf null vorsieht, unterlässt CALVENDO den Quellensteuereinbehalt. Für die Anwendung des Kontrollmeldeverfahrens müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die VG Wort und die VG Bild-Kunst sind die deutschen Verwertungsgesellschaften, die die Rechte von Autoren beziehungsweise bildenden Künstlern vertreten. Selbstverständlich halten wir uns an die Vorschriften der Verwertungsgesellschaften; dazu sind wir verpflichtet! Wenn wir von den Verwertungsgesellschaften darauf aufmerksam gemacht werden, dass in CALVENDO-Produkten Inhalte verwendet wurden, für die pauschale Abgaben zum Beispiel an die VG Wort oder die VG Bild-Kunst, dann entrichten wir diese Abgaben natürlich. Allerdings verrechnen wir sie dann mit Ihrem Honorar.
Derzeit ist bei CALVENDO eine Nutzung von Bildern, deren Reproduktionsrechte bei der VG Bild-Kunst liegen, nur nach vorheriger Sondervereinbarung mit der VG Bild-Kunst möglich. Die VG Bild-Kunst nimmt die Reproduktionsrechte für ihre Mitglieder der Berufsgruppe I wahr. Der/Die Urheber*in versichert daher, entweder kein Mitglied der Berufsgruppe I der VG Bild-Kunst (Bildende Künstler) zu sein bzw. keine Bilder zu verwenden, für die die VG Bild-Kunst die Reproduktionsrechte wahrnimmt oder CALVENDO die Mitgliedschaft in der VG Bild-Kunst bzw. die Verwendung von Bildern, deren Reproduktionsrechte bei der VG Bild-Kunst liegen, anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt per E-Mail an: info@calvendo.com unter Angabe des Nutzernamens und der Projektbezeichnung. In diesem Fall kann eine Freigabe nur erfolgen, wenn CALVENDO eine entsprechende Sondervereinbarung mit der VG Bild-Kunst trifft. CALVENDO ist nicht verpflichtet, für eingereichte Werke eine solche Sondervereinbarung mit der VG Bild-Kunst abzuschließen und kann entsprechende Urheber und deren Werke jederzeit von der Freigabe ausschließen. Eine Suchmöglichkeit nach Künstlern mit Reproduktionsrechten bei der VG Bild-Kunst finden Sie unter www.bildkunst.de.
Bitte denken Sie daran: Abgaben an Verwertungsgesellschaften ersetzen nicht die Lizenzierung urheberrechtlich geschützten Materials!